Keine Sorge: Weihnachtspost, um sich bei Ihren Kunden für das laufende Geschäftsjahr zu bedanken, bzw. sich wieder in Erinnerung zu bringen, ist grundsätzlich erlaubt. Sie sollten allerdings einige Punkte beachten, die in Verbindung mit Weihnachtspost wichtig sind. Die DSGVO ist nicht dazu gedacht vorweihnachtliche Kontaktaufnahme und Kundenpflege zu verhindern.

Weihnachtskarten an Kunden und Geschäftspartner haben für viele Betriebe nicht nur Tradition, sondern sind auch Teil der Kundenbindung. Es herrscht seit der am 25. Mai 2018 wirksam gewordenen DSGVO bei vielen Unternehmern Unsicherheit, ob Weihnachtskarten – sowohl in postalischer Form als auch via E-Mail – überhaupt noch zulässig und legal sind.

Sofern Sie als Privatperson Weihnachtspost versenden liegt dies natürlich nicht im Anwendungsbereich der DSGVO. Auch juristische Personen fallen nicht unter die Regeln der DSGVO. Näheres hierzu in Art. 2 Abs 2

Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

— HTTPS://DSGVO-GESETZ.DE/ART-6-DSGVO/

Rechtsgrundlage für Weihnachtspost:

Art 6. Abs 1 lit f DSGVO – das berechtigte Interesse

Eine explizite Einwilligung zum Zwecke der Weihnachtspost ist i.d.R. vom Betroffenen (sofern es sich um einen Kunden handelt) nicht notwendig.

Vielmehr besagt der Art. 6 DSGVO Abs 1 lit f in Verbindung mit dem Erwägungsgrund 47, dass der Unternehmer/Lieferant (Verantwortlicher) im Rahmen seiner Kundenpflege bzw. der Kunde im Rahmen seiner vernünftigen Erwartung (“vernünftigerweise absehen” gem. DSGVO Erw.Gr. 47) mit der Verarbeitung für diesen Zweck rechnen muss. Es handelt sich letztlich um eine Art von Marketing für die eigene Organisation, um diese ins Gedächtnis der Kunden, Lieferanten und sonstigen Empfänger der Weihnachtskarten zu rufen, und eine positive Reaktion bei diesen zu bewirken. Daher kann sich der Verantwortliche neben Art 6. Abs 1 lit f DSGVO auf den Erwägungsgrund 47 berufen.

Fazit Weihnachtskarte per Post:

Sie dürfen prinzipiell Post an Personen verschicken, die bereits zu Ihrem Kundenstamm gehören. Ein Kunde bzw. ein Geschäftspartner muß damit rechnen Weihnachtspost zu bekommen, da es sich dabei um ein normales und sozialadäquates Verhalten handelt.

— Quelle: WWW.DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER-INFO.DE

Fazit Weihnachtskarte per E-Mail:

Wollen Sie Ihre Weihnachtswünsche via E-Mail an Ihre Kunden und Geschäftspartner verschicken, gelten folgende Regeln:

  • Der Empfänger muss vorab dazu ausdrücklich sein Einverständnis gegeben haben.

  • Wichtig bei allen geschäftlichen Weihnachtsgrüßen ist, dass der Adressat – etwa im Rahmen von Datenschutzhinweisen – über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden ist. Hat der Empfänger noch keinen Hinweis auf sein Widerspruchsrecht erhalten, sollte die Weihnachtspost diesen unbedingt enthalten.

  • Einem Geschäftskontakt, der einer Verarbeitung seiner Daten widersprochen hat, darf keine Weihnachtskarte zugeschickt werden.